Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
1§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
ARTIKEL 23
Verbindungsbeamte
a)
den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;
b)
Ermittlungen unterstützen;
c)
sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;
d)
das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;
e)
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.