Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 23 § 5geändert
§ 5
Die Vorschriften der Konkursordnung Insolvenzordnung und der Ausgleichsordnung, wonach in einem Konkurs oder Ausgleichsverfahren Eintragungen im öffentlichen Buch vorzunehmen sind, gelten für das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend.