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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 235neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 235↗RIS↗
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
ARTIKEL 235
Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.