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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 238neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 238↗RIS↗
TEIL XIII
WISSENSCHAFTLICHE MEERESFORSCHUNG
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 238
Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.