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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 239neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 239↗RIS↗
Artikel 239
Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.