Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel 24
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.