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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien 1
Art. 24neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24.
Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Der vorliegende Vertrag wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und von diesem Tage angefangen zehn Jahre gelten. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt er für eine Zeitdauer von zehn Jahren erneuert und so weiter.
Ist bei Erlöschen des vorliegenden Vertrages ein Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig, dann ist es nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu Ende zu führen.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen, am 11. Juni 1928.