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Fassungsvergleich zu Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 303/1930 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24.
Kommen in der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage, die durch ihre Wirkung in beide Staaten übergreift, Verpflichtungen vor, die in Geldbeträgen der vor dem Kriege bestandenen Währung ausgedrückt sind, so werden über Ansuchen eines der Interessenten die Zahlungen durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden beider Staaten einvernehmlich überprüft und bemessen, und zwar immer in der Währung jenes Staates, in welchem sich die Wasseranlage befindet. In dieser Währung werden auch sämtliche Zahlungen geleistet.