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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 24neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.