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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 24neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, BGBl. Nr. 574/1975;