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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 24neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 24↗RIS↗
ARTIKEL 24
Erleichterungen für die Tätigkeit des Konsulats
Der Empfangsstaat gewährt dem Konsulat jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.