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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 24neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.