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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Slowakei) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Artikel 45 des Übereinkommens über den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten ist auf die in den Artikeln 20 bis 23 dieses Abkommens eingeräumten Vorrechte und Immunitäten sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu Art. 45 des Übereinkommens: D.i. das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969.
Schlagworte
Privileg