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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Ziel des Vergleichs
Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäß dem Völkerrecht und ihren KSZE-Verpflichtungen zu finden.