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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Ein Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.