Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
ABSCHNITTIV
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Berlinklausel
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenseitige Erklärung abgibt.