Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel 24
Garantien für geförderte Investitionen
Neben den von der Agentur auf Grund dieses Kapitels durchgeführten Garantiegeschäften kann die Agentur Garantien für Investitionen auf Grund der in Anlage I vorgesehenen Fördervereinbarungen (sponsorship arrangements) übernehmen.