Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 24neu
Artikel 24.
Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen.