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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 1
Art. 24neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Errichtung von Ausschüssen
1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation eingesetzt:
a) Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation;
b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
c) Ausschuß für Holzindustrie.
2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er für angezeigt und notwendig erachtet.
3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
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Wirtschaftsinformation