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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta 1
Art. 24neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach Artikel 23 Absatz 2 übersandten Stellungnahmen vorliegen.