Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel 24
PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem Sachverständigenausschuß geprüft, dem ebenfalls alle dem Generalsekretär nach Artikel 23 Absatz 2 übersandten Stellungnahmen vorliegen.