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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.