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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Griechenland) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.10.1981 · idF BGBl. Nr. 420/1981 Art. 24↗RIS↗
KAPITEL 5
Familienbeihilfen
Artikel 24
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.