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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Finnland) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 24↗RIS↗
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Österreichische Staatsangehörige haben das Recht, unter den für finnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse zu werden.