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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.04.1981 · idF BGBl. Nr. 147/1981 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Film
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Filmen, insbesondere von Kultur- und Dokumentarfilmen, und zur Zusammenarbeit zwischen Filmeinrichtungen und -Organisationen.
(2) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine oder zwei Filmpremieren im anderen Vertragsstaat veranstalten.