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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 1
Art. 24neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Einer großangelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und Revitalisierung des Natur- und Kulturerbes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Schlagworte
Kulturerbe