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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Rumänien) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 16.02.1965 · idF BGBl. Nr. 34/1965 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 23 finden hiebei Anwendung.