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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 24neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 24↗RIS↗
ARTIKEL 24
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
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Rechtsfähigkeit