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Norm
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungen
Art. 24 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
BGBl
Art. 24 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Judikatur
Art. 24 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Art. 24 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungsvergleich zu
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
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Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 24
neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF
BGBl. Nr. 578/1996
Art. 24↗
RIS↗
Artikel 24
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens wahr.