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Fassungsvergleich zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1
Art. 24neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Frühere Verträge und Übereinkommen
(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird,
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
(2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.