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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 24neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat;
b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;
e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.