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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.03.2000 · idF BGBl. III Nr. 39/2000 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Informationsaustausch
Jeder Vertragsstaat kann zu jeder Zeit erklären, daß er vorbehaltlich anwendbarer Datenschutzbestimmungen einen anderen Vertragsstaat, der dieselbe Erklärung abgegeben hat, vom freiwilligen Erwerb seiner Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates in Kenntnis setzen wird. Eine solche Erklärung kann Bedingungen enthalten, unter denen der Vertragsstaat diese Informationen liefern wird. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.