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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Tunesien) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 197/2000 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Befreiungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.