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Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Rechtsstellung und Sitz
(1) [Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit.
(2) [Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäß den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) [Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf.
(4) [Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.