Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel 24
Vernichtung
a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
b) die übermittelnde Stelle dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für andere Zwecke vor.