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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Bulgarien) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Berechnung der bulgarischen Teilpension
Besteht nach den bulgarischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Pensionsanspruch, so hat der zuständige bulgarische Träger den Pensionsbetrag ausschließlich auf Grund der nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der bulgarischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens, das der Beitragsberechnung in Bulgarien zu Grunde lag, festzustellen.