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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 24neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24 – Anlagen
24.1
Die Anlagen dieses Vertrags sind fester Bestandteil dieses Vertrags und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf diesen Vertrag gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
24.2
Artikel 23 über Änderungen dieses Vertrags findet auf die Änderungen der Anlagen Anwendung.