Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel 24
Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
– Durchführung schwieriger und aufwendiger Ermittlungen zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine gleichzeitige und abgestimmte Vorgehensweise in den beteiligten Mitgliedstaaten erfordert;
– Koordinierung gemeinsamer Aktionen, um bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen zu verhindern und aufzudecken und Informationen über die beteiligten Personen, ihr Umfeld und ihre Vorgehensweisen zu gewinnen.
a) Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum;
b) die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitgliedstaat, in dem das Team eingesetzt werden soll;
c) die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll, gebunden;
d) der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für dessen Einsatz.