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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Salzburg) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 140/2006 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.