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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Rumänien) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Berechnung der rumänischen Teilleistung
Besteht nach den rumänischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige rumänische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den rumänischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der rumänischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.