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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24 – Erschwerende Umstände
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:
a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
c) die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.