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Fassungsvergleich zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Vertragssprachen
(1) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. „Interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.