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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes gegen die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages und zur Erstattung der Entgelte je nach Sachlage der Aufgabeverwaltung oder der Bestimmungsverwaltung.
2. Der Absender ist berechtigt, seinen Ersatzanspruch an den Empfänger abzutreten. Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine Ansprüche an den Absender abzutreten. Der Absender bzw. der Empfänger kann eine dritte Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen, wenn die jeweiligen inländischen Rechtsvorschriften dies zulassen.