Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.