Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 24neu
Artikel XXIV
Kündigung
(1)
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Mitteilung der Absicht an die andere Vertragspartei, das Abkommen zu kündigen, mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt werden.
(2)
Nach der Kündigung dieses Abkommens regeln seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen diesbezüglich vereinbarter gesonderter Protokolle, Verträge oder Zusatzabkommen weiterhin darunter eingegangene oder damit verbundene, nicht abgelaufene, bestehende Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind vollständig zu erfüllen.