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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala) 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2012 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
VOLLSTRECKUNG
Werden Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden, nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten, können sie in den Gerichten der Vertragspartei, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.