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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 24↗RIS↗
ARTIKEL 24
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.