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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 24↗RIS↗
Kapitel III – Überwachung der Durchführung
Artikel 24 – Überwachung
Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.