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Art. 24neu
ARTIKEL 24
Klimawandel
a)
Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen,
b)
Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen,
c)
Austausch von Fachwissen und Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen,
d)
Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten,
e)
Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten,
f)
gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen,
g)
gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto.