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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 243neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 243↗RIS↗
Artikel 243
Schaffung günstiger Bedingungen
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen arbeiten durch den Abschluß zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte zusammen, um günstige Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Meeresumwelt zu schaffen und um die Bemühungen der Wissenschaftler bei der Untersuchung des Wesens der in der Meeresumwelt vorkommenden Erscheinungen und Vorgänge und ihrer Wechselbeziehungen zu vereinen.