Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 246neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 246↗RIS↗
UNTERABSCHNITT V
PATENTE
ARTIKEL 246
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.